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Ich bin krankgeschrieben - darf mir dennoch gekündigt werden?

Ja, denn eine Erkrankung schützt den Arbeitnehmer nicht vor Aussprache einer Kündigung. Im Gegenteil, dem Arbeitnehmer kann sogar gerade wegen einer länger dauernden oder sich ständig wieder einstellenden Erkrankung gekündigt werden. In einem solchen Fall würde es sich um eine so genannte "krankheitsbedingte" Kündigung handeln.

Tipp: Eine Kündigung, die Sie in dem Zeitraum Ihrer Krankschreibung erreicht, sollten Sie keinesfalls liegen lassen, bis Sie wieder genesen sind. Lassen Sie Ihrem Anwalt die Kündigung gegebenenfalls durch einen Angehürigen zukommen, damit die einzuhaltenden Fristen bezüglich des Kündigungsfalls eingehalten werden können. Denn diese Fristen gelten ebenso uneingeschrünkt für erkrankte Arbeitnehmer.

Wird die Abfindungszahlung auf mein Arbeitslosengeld angerechnet?

Grundsätzlich: Nein.

Jedoch – sollten Sie im Zuge der Abfindungsverhandlung eine Vereinbarung getroffen haben, die Ihre gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristvereinbarung verkürzt, rechnet das Arbeitsamt immerhin zu einem Teil die Abfindung auf das Arbeitslosengeld an. überdies verstecken sich bei Vereinbarungen, die außergerichtlich getroffen werden eventuelle Fallen, die Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährlich werden könnten.

Tipp: Nehmen Sie im Zuge der Verhandlungen bezüglich Ihrer Abfindung dringend die Beratung eines auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch, damit Ihr Bezug von Arbeitslosengeld sichergestellt werden kann.

Nach meiner Kündigung legte mir mein Arbeitgeber eine Abwicklungsvereinbarung vor – worum handelt es sich hierbei?

Eine so genannte Abwicklungsvereinbarung ist gewissermaüen eine abgewandelte Form des Auflösungsvertrages, die Aussagen über die inhaltlichen Modalitäten der Vorgehensweise bezüglich des Arbeitsverhältnisses bzw. seiner Beendigung enthült. Die Abwicklungsvereinbarung wird dem Arbeitnehmer während oder nach der Kündigung durch den Arbeitgeber in Form eines Vertrages überreicht und enthült zumeist Angaben über das Beendigungsdatum, mögliche Resturlaubsansprüche und einer etwaigen Freistellung sowie gegebenenfalls den Betrag der Abfindungszahlung. Grundsätzlich liegt dem Arbeitgeber im Zuge dieser Abwicklungsvereinbarung auch daran, sicher zu stellen, dass der Gekündigte auf sein Recht verzichtet, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich prüfen zu lassen. Insofern kann bezüglich einer Abwicklungsvereinbarung nahezu vollständig auf die Erklärungen zur Auflösungsvereinbarung (Auflösungsvertrag) verwiesen werden.

Durch eine solche vertragliche Vereinbarung sucht der Arbeitgeber zu Ungunsten des Arbeitnehmers nach einem möglichst bequemen, kostengünstigen und risikolosem Weg, den Arbeitnehmer "los zu werden". Durch Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrages geht dem Arbeitnehmer nicht nur die Möglichkeit verloren, seine Rechte gerichtlich einzufordern und den Kampf um seinen Arbeitsplatz aufzunehmen, auch trifft ihn die Sperrfrist von 3 Monaten durch die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf seinen Arbeitslosengeldanspruch.

Tipp: Es ist in jeder Hinsicht davon abzuraten, eine Abwicklungsvereinbarung ohne vorherige Beratung mit einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu unterschreiben. Eine Situation, in der eine sofortige Unterzeichnung solch einer Vereinbarung von Nöten wäre, ist praktisch undenkbar. Erbitten Sie stets eine mehrtägige Bedenkzeit. Ihr Anwalt wird mit Ihnen das Für und Wider einer Unterzeichnung durchsprechen und Ihnen die Optionen aufzeigen, wie Sie sich womöglich auf anderem Wege außergerichtlich mit Ihrem Arbeitgeber einigen können oder tatsächlich Ihr Recht vor Gericht einfordern können, sollten Sie auf eine Unterschrift verzichten und die Kündigung als solche gerichtlich anfechten.

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